Gentests an Embryonen
PID-Verordnung tritt am 1. Februar in Kraft
Akurra/istockphoto.comEin gesundes Kind ist der Wunsch vieler Paare. Doch in Familien, die mit Erbkrankheiten vorbelastet sind, werfen die Gedanken an den künftigen Nachwuchs viele Fragen auf.01.02.2014 epd Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Erblich vorbelastete Paare müssen offenbar weiter auf die Möglichkeit für Gentests an Embryonen warten. Obwohl zum 1. Februar die Verordnung zur sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) in Kraft tritt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung in den meisten Ländern noch nicht geschaffen. Wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) unter den Landesregierungen ergab, sind bislang noch keine PID-Zentren genehmigt und keine der vorgeschriebenen Ethik-Kommissionen gebildet worden. Damit sind die Gentests auf rechtlich abgesicherter Grundlage weiterhin zunächst nicht möglich.
Ausgelöst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs hatte der Bundestag nach langer Debatte 2011 eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes beschlossen. Danach sind Gentests an Embryonen bei der künstlichen Befruchtung möglich, wenn bei dem Elternpaar ein hohes Risiko für eine schwere Erbkrankheit des Kindes zu befürchten ist oder sogar die Gefahr einer Tot- oder Fehlgeburt besteht. Für die genaue Umsetzung, für die die Länder verantwortlich sind, hat der Bund eine Verordnung verabschiedet. Sie nennt allerdings keine Frist, bis wann die Länder alle Voraussetzungen geschaffen haben müssen.
Die Länder entscheiden über die Zulassung sogenannter PID-Zentren. Nur dort dürfen die Gentests vorgenommen werden. Über die Erlaubnis muss in jedem Einzelfall eine Ethik-Kommission entscheiden, die mit vier Medizinern, einem Juristen, einem Ethikexperten sowie jeweils einem Vertreter der Patienten- und Behinderteninteressen besetzt sein muss.
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